Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit“ (BGE 126 IV 165, E. 2a, mit Hinweis auf CAS- SANI, bestätigt in BGE 128 IV 18 ff.; vgl. auch BGE 135 IV 76 ff.).