Bei der Konkretisierung derjenigen Vorsicht, die vom Getäuschten unter dem Stichwort der Opfermitverantwortung verlangt werden kann, ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. „Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Opfers im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt.“ Relevant ist die Frage, ob das betreffende Opfer unter Einsatz gebührender Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden können.