„Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz, wie bereits erwähnt, dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mindestmass an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt“ (Urteil des BGer 6S.219/2006 vom 01.02.2007, E. 3.3).