(3) der Täter den Getäuschten von einer möglichen und zumutbaren Überprüfung abhält; (4) der Täter sieht aus bestimmten Gründen voraus, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen werde, z.B. wegen einem Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Getäuschtem oder wegen Geistesschwäche, Unerfahrenheit, etc. des Opfers (BGE 120 IV 186 ff.; 119 IV 210 ff.; 119 IV 28, E. 3.e).