26 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Arglist in folgenden Fällen zu bejahen (vgl. statt vieler die Zusammenfassung in BGE 126 IV 165, E. 2.a): - Der Täter errichtet ein ganzes Lügengebäude oder bedient sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manœuvres frauduleuses; mise en scène); - der Täter bedient sich einer einfachen falschen Angabe, wenn (1) deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist; (2) deren Überprüfung nicht zumutbar ist;