Es kann schwierig sein, eine Täuschung durch Tun, insb. durch Stillschweigen bzw. Verschweigen von einer Täuschung durch Unterlassen abzugrenzen (…). Eine Täuschung durch Unterlassen ist in der praktisch ausserordentlich seltenen Form vorstellbar, dass die Intervention des Unterlassungstäters die Entstehung eins Irrtums verhindert hätte“ (BSK StGB-ARZT, Art. 146 StGB N 48 und 52).