d.h. durch konkludentes Tun abgegebene Erklärungen, gehören zum Kernbereich menschlichen Miteinanders. Damit zählen konkludente Täuschungen auch zum Kernbereich falscher Tatsachenbehauptungen“ (Günther ARZT in Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013; Art. 146 StGB N 42) „Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschung durch Tun“ (…). Es kann schwierig sein, eine Täuschung durch Tun, insb. durch Stillschweigen bzw. Verschweigen von einer Täuschung durch Unterlassen abzugrenzen (…).