Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen kommt die Kammer zu demselben Schluss wie bereits das WSG. Insbesondere vermag die oberinstanzlich eingereichte «psychologische Beurteilung» des behandelnden Psychologen der Beschuldigten, Dr. phil. W.________ (pag. 18 773 ff.), an diesen Erkenntnissen nichts zu ändern. Soweit hier interessierend – namentlich hinsichtlich der Frage, ob die Beschuldigte als vermindert schuldfähig zu gelten hat – ergibt sich daraus nichts Neues. Insbesondere scheint auch Dr. W.________ nicht davon auszugehen, dass das Spielverhalten der Beschuldigten die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in einem strafrechtlich zu berücksichtigenden Ausmass beeinträchtigt hat.