Ihr Leben bestand nicht nur aus Spiel, sie war in der Lage, die Fassade der erfolgreichen Geschäftsfrau bis zu ihrer Verhaftung aufrecht zu erhalten. Aus diesen Gründen stellt das Gericht grundsätzlich auf das Gutachten ab und kommt zum Schluss, dass die Beschuldigte voll schuldfähig ist, weshalb bei einer Verurteilung auch keine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 StGB berücksichtigt werden muss.»