Die Frage, ob die Beschuldigte entgegen ihren Behauptungen als spielsüchtig bezeichnet werden muss, hat das Gericht ebenfalls beschäftigt. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass ein pathologisches Spielen, wenn auch keine „klassische“ Spielsucht, vorliege. Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Einsicht in das Unrecht der Tat durch die wahrscheinlich vorliegende Spielsucht nicht beeinträchtigt gewesen sei, es sei jedoch „denkbar“, dass eine verminderte Steuerungsfähigkeit vorgelegen sei. Die Gutachterin diagnostizierte also nicht mit Sicherheit eine Spielsucht, sondern sprach diese nur als „wahrscheinlich“ bzw. „denkbar“ an. Dies ist gerade angesichts der konkreten Umstände nachvoll-