Auch die AA.________ (Einzelfirma) erzielte im Jahr 2002 keinen (legalen) Umsatz in dieser Höhe, geschweige denn einen Reingewinn, der es der Beschuldigten erlaubt hätte, dieses Geld zum Spielen einzusetzen. Sie sagte aus, dass sie die Gewinne aus dem Jahr 2002 entweder wieder verspielt, oder zur Bezahlung von Rechnungen eingesetzt habe. Auf Vorhalt, dass ihr dann 2003 rund CHF 670‘000.00 ausbezahlt worden seien und sie 2002 nicht annähernd genug gewonnen habe, um Einsätze in dieser Höhe leisten zu können, blieb die Beschuldigte eine sinnvolle Antwort schuldig.