Dies war jedoch nicht der Fall, die Beschuldigte war gemäss dem Gutachten der forensisch-psychiatrischen Dienste der Universität Bern (UPD) vom 5. Juli 2010 zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt einsichtsfähig. Einzig die Steuerungsfähigkeit könne wegen der Spielsucht allenfalls leicht vermindert, jedoch aber nicht aufgehoben gewesen sein (pag. 162 12 031). Die Ausführungen im Schreiben des behandelnden Psychologen Dr. phil. W.________ vom 26. Februar 2018 (pag. 18 773 ff.) vermögen die Beschuldigte nicht zu entlasten. Dass die Beschuldigte ausgeprägt leistungsbezogen ist und um jeden Preis versuchte, ihrem Selbstbild einer erfolgreichen Persönlichkeit gerecht zu werden, mag zutreffen.