Die Kammer hält es angesichts der konkreten Umstände nicht für möglich, dass die Beschuldigte tatsächlich bis zum Schluss an den Erfolg ihres Projektes geglaubt hat. Wäre es ihr aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur unmöglich gewesen, etwas derart Offensichtliches nicht zu erkennen, wäre dieser Umstand aller Voraussicht nach anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erkannt und festgehalten worden. Dies war jedoch nicht der Fall, die Beschuldigte war gemäss dem Gutachten der forensisch-psychiatrischen Dienste der Universität Bern (UPD) vom 5. Juli 2010 zum Tatzeitpunkt uneingeschränkt einsichtsfähig.