21 könnten, weil ihr weder das Land gehören würde, noch die Barmittel im Wesentlichen von ihr bereit gestellt worden seien (pag. 120 13 006 ff.). Bereits damals hatte es die Beschuldigte Schwarz auf Weiss: Wer bauen will, braucht Eigenmittel und Sicherheiten. Was die Beschuldigte während der oberinstanzlichen Befragung auf den entsprechenden Vorhalt des Verfahrensleiters ausführte, zeigt, dass dieser Umstand jedem gesunden und vernünftigen Menschen – und damit auch der Beschuldigte – klar sein muss (pag.18 821 Z. 30 ff.