Sie verfügte über keinerlei Eigenmittel und das Bauland gehörte ihr nicht. Auch die Architekturarbeiten konnte sie nicht selber ausführen. Im Umkehrschluss musste der Beschuldigten nach dem verlustreichen Verkauf des ersten Mehrfamilienhauses an Fürsprecher T.________ am 24. Juli 1998 und dem Austritt der Gesellschafter AB.________ und AE.________ (1995) sowie AF.________ (Kündigung Gesellschaftsvertrag am 15. Juli 1998) klar gewesen sein, dass sie die restliche Überbauung nicht würde realisieren können. Die Beschuldigte hatte bereits zu jenem Zeitpunkt Schulden, verfügte über kein nennenswertes Einkommen und keine Sicherheiten, die sie zur Abdeckung eines Bankkredites hätte zur Verfü-