Dieser Umstand war der Beschuldigten – wie hiervor bereits eingehend dargelegt wurde – bewusst. Das heisst, dass ihr jeweils in dem Moment, in welchem sie ein neues Darlehen aufnahm, bereits klar war, dass sie dieses nicht wird zurückzahlen können. Faktisch hatte die Beschuldigte mithin – wie das WSG zutreffend ausführte – keinen Rückzahlungswillen. - Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auf die widersprüchliche Argumentationslinie der Verteidigung hinzuweisen. So wurde einerseits ausgeführt, die Beschuldigte selber habe bis zum letzten Tag – entgegen sämtlicher Hinweise – an die Realisierung ihres Projektes geglaubt.