- Die Beschuldigte bestritt zudem, dass es ihr am Rückzahlungswillen gefehlt habe. Ihr Verteidiger führte aus, der grundsätzliche Rückzahlungswille der Beschuldigten ziehe sich wie ein roter Faden durch die Akten. Zwar sei objektiv klar feststellbar, dass die Beschuldigte dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dies sei ihr aber nicht bewusst gewesen. Bis zuletzt, d.h. bis zum Verkauf des Baulandes durch die AD.________ (Stiftung), habe sie an die Verwirklichung des Projekts geglaubt. Sie habe während der gesamten Zeit, als