Inwiefern diese Versicherung der Absicherung der Darlehensgeber hätte dienen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls genügt hierfür die Behauptung der Beschuldigten, sie habe ihre Angehörigen dahingehend instruiert, im Falle ihres Todes damit die Darlehen zumindest teilweise zurückzubezahlen (pag. 142 23 008 Z. 252 ff.), nicht. Zudem ist offensichtlich, dass der Versicherungsbetrag für die Begleichung ihrer gesamten Schulden von über 5 Millionen Franken nicht annähernd gereicht hätte. - Die Beschuldigte bestritt zudem, dass es ihr am Rückzahlungswillen gefehlt habe.