Dies zeige, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass sie vielen Leuten Geld schulde und dass sie diese für den Fall ihres Todes habe absichern wollen. Soweit aus den Unterlagen ersichtlich, belief sich der Versicherungsschutz auf insgesamt CHF 500‘000.00 und Begünstigter der Police war der Ehemann der Beschuldigten, Q.________, bzw. die Eltern der Beschuldigten (pag. 120 14 349 ff. i.V.m. pag. 18 840 ff.). Inwiefern diese Versicherung der Absicherung der Darlehensgeber hätte dienen sollen, ist nicht nachvollziehbar.