19 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Käuferin des Grundstückes, die Burgergemeinde Y.________, am liebsten nur das Bauland gekauft hätte. Das Bauprojekt entsprach nicht den Vorstellungen des Burgerrates (vgl. den entsprechenden Protokollauszug auf pag. 120 14 406). Die Burgergemeinde einigte sich dann mit der AD.________ (Stiftung) dahingehend, dass sie die Kosten für das vorhandene Bauprojekt im Umfang von CHF 12‘000.00 übernahm (pag. 120 14 406 und pag. 120 14 404).