Damit war das Risiko für die AD.________ (Stiftung) zu jedem Zeitpunkt gering und überschaubar; sie hat der Beschuldigten bloss das Land zur Verfügung gestellt und dafür Zinsen erhalten. - Die Beschuldigte gab anlässlich der oberinstanzlichen Befragung zu Protokoll, die Überbauung sei ja zwischenzeitlich realisiert worden, und zwar genau so, wie sie es damals geplant habe. Das Bauvorhaben sei also keine Utopie gewesen (pag. 18 824 Z. 27 ff., vgl. auch ihre Ausführungen auf S. 17 ff. der Stellungnahme). Die Beschuldigte macht dergestalt geltend, dass sie zu Recht an das Projekt geglaubt habe.