Zudem liegt auf der Hand, dass AT.________ von einer Realisierbarkeit des Projekts ausgegangen war, ansonsten er nicht für die AD.________ (Stiftung) das Land gekauft und entsprechende Vereinbarungen mit der Beschuldigten getroffen hätte. Dennoch ist auch hier bezeichnend, dass die AD.________ (Stiftung) zu keinem Zeitpunkt bereit war, das Land als Sicherheit herzugeben oder sonst wie für finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Realisierung der Überbauung zu haften (vgl. dazu die Vereinbarung zwischen der AD.________ (Stiftung) und der Beschuldigten, pag. 120 13 105). Damit war das Risiko für die AD.