Auch die Beschuldigte berief sich auf AT.________ und machte während ihrer oberinstanzlichen Befragung geltend, er habe vor dem Kreisgericht klar gesagt, dass er bis zum Verkauf des Baulandes an die Burgergemeinde noch Hand geboten hätte. Diese Auffassung lässt sich nicht auf die tatsächlichen Aussagen von AT.________ stützen. Dieser führte in seiner damaligen Einvernahme einzig aus, sie seien der Meinung gewesen, dass vom Fachlichen her das Projekt Matte Y.________ machbar wäre (pag. 878 Z. 30). Und weiter (pag. 878 Z. 30 f.): «Ich bin heute noch der Meinung, wenn es mit der Finanzierung nicht geharzt hätte, hätten wir es realisieren können.»