Auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung bzw. der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vermögen am zitierten Beweisergebnis nichts zu ändern: - Fürsprecher B.________ verwies zunächst auf die Aussagen von AT.________ (tätig für die AD.________ (Stiftung)) während der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht vom 24. August 2009 (SK 10 63 pag. 877 ff.). Dieser habe damals klar ausgesagt, dass er das Projekt Y.________ noch immer als tragbar erachte. Auch die Beschuldigte berief sich auf AT.