An dieser Stelle sei ebenfalls erwähnt, dass das Gericht die von der Kantonspolizei erstellte Liste „Darlehen 2 alle“ (pag. 120 11 058 ff.), welche das Anwachsen des Schuldenbergs der Beschuldigten dokumentiert, im Detail überprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass im Wesentlichen darauf abgestellt werden kann bzw. dass die Schuldenlast von A.________ in den fraglichen Jahren sogar noch höher gewesen wäre als dort ausgewiesen, da eigentlich auch die Darlehen, die in den früheren Verfahren durch das Kreisgericht bzw. Obergericht beurteilt worden sind, für das Ausmass der Verschuldung zu berücksichtigen gewesen wären. Zudem wurden die Darlehen der Privatklägerin C._____