Das Gericht erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigte angesichts ihrer Verschuldung bereits ab 1998 nicht mehr rückzahlungsfähig war und sich diese mangelnde Rückzahlungsfähigkeit in den folgenden Jahren stetig verstärkte. Die Beschuldigte hatte bereits Ende 1998 unbestrittenermassen rund CHF 900'000.00 Schulden (pag. 120 11 058). 2003, also zum Zeitpunkt des ersten angeklagten Betrugs, beliefen sich ihre Schulden rund CHF 2 Millionen. Gegenüber dem Staatsanwalt sagte A.________, seit mindestens 1. Januar 2003 habe eine Vermischung ihrer privaten Verpflichtungen und den Verpflichtungen „Y.________“ bestanden und ab 2005 sei das „Chaos“ perfekt gewesen. Angesichts dessen, dass A._