Das Gericht erachtet es weiter als erstellt, dass die Beschuldigte entgegen ihren Beteuerungen spätestens ab dem Jahr 2000, als sie erkannte, dass das Projekt Y.________ nicht mehr zu verwirklichen sein würde, nicht mehr ernsthaft rückzahlungswillig war. Rückzahlungswillig sein bedeutet nämlich, entgegen den Ausführungen der Beschuldigten, nicht, dass man mit immer neuen, unrechtmässig erlangten Fremdmitteln alte Schulden zurückzahlen will, sondern dass man mit legal erworbenen Mitteln Forderungen begleichen will.