Damit ist weiter erstellt, dass - wie in der Anklageschrift umschrieben - seit dem Verlustverkauf des ersten Mehrfamilienhauses 1998 keine wesentlichen baulichen Veränderungen am Restgrundstück mehr stattfanden. Und damit ist auch dargelegt, dass die Beschuldigte die Darlehen, die ihr vermeintlich für das Bauprojekt gegeben wurden, nicht dafür einsetzte. Einzig die Kosten für das Aufstellen des Krans in der Höhe von CHF 3'116.60 sowie rund zwei Monate der Kranmiete wurden von der Beschuldigten bezahlt (pag. 120 13 154). Die Bezahlung des Aushubs und der Demontage des Krans erfolgten hingegen überhaupt nicht (pag. 12013149 f.). b. Objektives Scheitern