Ia zu Grunde, würde ein Verlust von CHF 845'939.15 resultieren. Wie bereits angesprochen, ändert diese Zahlenspielerei jedoch nichts am zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern erklärt einzig einen Teil des Geldabflusses, erhöht faktisch die Verschuldung der Beschuldigten wie sie sich im Jahr 1998 präsentierte und bestätigt gar, dass sie sich der erheblichen Überschuldung bewusst war. Das Gericht stellt jedoch unbesehen davon auf den für die Beschuldigte günstigeren Wert von CHF 142'000.00 ab.