Viel gewichtiger ist jedoch die Tatsache, dass die Vorleistungen Y.________, Zinszahlungen und Inserate neu im genannten Betrag als Passivum ausgewiesen werden. Bei einer Auflösung der aktivierten Vorleistungen würden diese jedoch nicht als Passivkonto in der Bilanz aufgenommen werden, sondern schlicht mit Null bewertet. Durch die Überführung in das Passivkonto wurde die Abschreibung in der Tabelle Ia somit doppelt verbucht. Legt man der berichtigten Berechnung nun die Werte der Beschuldigten gemäss Tabelle Ia zu Grunde, würde ein Verlust von CHF 845'939.15 resultieren.