Ein Käufer für das Mehrfamilienhaus konnte erst Mitte 1998 in der Person von Fürsprecher T.________ gefunden werden und der Verkauf erfolgte gemäss der damals erstellten Bilanz unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen mit einem hohen Verlust von über CHF 142‘000.00. Der von der Beschuldigten in ihrer Tabelle Ia ausgewiesene Verlust von CHF 1'406'631.80 (pag. 142 27 037) ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Beschuldigte wollte wohl damit zum Ausdruck bringen, dass die effektiven Projektierungskosten, welche für die Gesamtüberbauung entstanden waren und auf fünf Häuser verteilt worden waren, nun auf das einzige realisierte Haus berechnet werden