In Tat und Wahrheit war die wirtschaftliche Situation der Beschuldigten deutlich schlimmer als damals bekannt. So haben erst die gründliche Aufstellung der Kantonspolizei Bern – deren Richtigkeit von der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt angezweifelt wurde – und damit das Verfahren SK 17 127 zu Tage gebracht, wie es finanziell tatsächlich um die Beschuldigte stand, nämlich desaströs. Das WSG erwog in seiner Urteilsbegründung dazu Folgendes (pag. 18 299 ff.): «a. Der Ablauf des Bauvorhabens