Schliesslich sei ein Darlehen gewährt worden, indessen seien trotz mehrfacher schriftlicher Versprechungen weder jemals Zinsen noch das Kapital zurückbezahlt worden. Auf Mahnung habe dann die Angeschuldigte erklärt, „Y.________“ sei bachab gegangen (HV-Protokoll S. 14 Z. 2-7 und vgl. auch die Aussagen der Angeschuldigten dazu HV Protokoll S. 11 Z. 1-38). Dieser Sachverhalt ist indessen noch nicht erhärtet und die Angeschuldigte konnte dazu noch nicht Stellung nehmen. Er wird der Untersuchungsbehörde gemeldet werden und dort Gegenstand neuer Ermittlungen bilden.