e. Fraglich ist, ob dieser Engpass schon zur Zeit der Darlehensaufnahme absehbar war und die Angeschuldigte also damit rechnen musste, das Darlehen gar nicht zurückbezahlen zu können. Im Detail wird dieser Aspekt im rechtlichen Teil abgehandelt, hier bloss die objektive Lage dargestellt. Dabei ist vorab auf den Vermögensstand der Angeschuldigten bzw. der AA.________ (Einzelfirma) zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme (14. Februar 2005) abzustellen. Den umfangreichen Beilagen der Polizei kann dazu entnommen werden, dass erste Betreibungen schon im Jahre 2003 aktenkundig sind (Fr. 8'000.00, pag.