- Erwägungen des Obergerichts vom 4. November 2009 zum Urteil vom 9. Juni 2009 (pag. 19 257 ff.) betreffend vorinstanzlichem Urteil vom 9. Mai 2008: «c. Eine Summe von Fr. 90'000.00 wurde der Privatklägerin am 7. Juli 2005 zurückbezahlt, dies nachdem ihr Rechtsvertreter bei der Angeschuldigten vorstellig geworden war (pag. 678, Rz. 33). Dieser Betrag umfasst vorab die bis dahin aufgelaufenen Zinse (und Spesen) sowie eine Teilrückzahlung des Darlehens. Gespiesen wurde die Zahlung mit weiteren Geldern Dritter.