Die Angeschuldigte hat sich von der Privatklägerin ein Darlehen gewähren lassen, dabei aber verschwiegen, dass die ihr übergebenen Beträge aufgrund der gesamten finanziellen misslichen Lage enorm gefährdet waren. Die Gefährdung ergab sich aus dem der Angeschuldigten bekannten Umstand, dass sie sich im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme in einer aufs Äusserste angespannten finanziellen Lage befand (eigene Aussagen der Angeschuldigten, p. 525 Z. 15-20; neu: pag.