Dasselbe gilt für die weiteren, vom WSG aufgearbeiteten Thematiken des «allgemeinen Teils». Wo nötig, werden Ergänzungen angebracht und es wird auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten vor oberer Instanz eingegangen (nachfolgend Ziff. III.8.2 f.). Des Weiteren werden – wie dies auch schon das WSG gemacht hat – in einem «besonderen Teil» die einzelnen Sachverhalte eruiert sowie in direktem Anschluss jeweils rechtlich gewürdigt (nachfolgend Ziff. IV.).