Matte Y.________. Zudem wollte die Beschuldigte sämtliche Darlehen/Schulden mit den von ihr erwarteten Gewinnen aus dem Bauprojekt tilgen. Wie das WSG zutreffend festhielt, ist deshalb von zentraler Bedeutung, ab wann die Beschuldigte vom Scheitern des Bauprojekts ausgehen musste bzw. ob die Behauptung in der Anklageschrift, das Bauvorhaben sei spätestens im Jahr 1998 gescheitert, zutreffend ist. Das WSG setzte sich eingehend und korrekt mit diesen Fragen auseinander, sodass nachfolgend dessen Ausführungen integral übernommen werden. Dasselbe gilt für die weiteren, vom WSG aufgearbeiteten Thematiken des «allgemeinen Teils».