398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist die Kammer hinsichtlich der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. III. Allgemeiner Teil 7. Einleitende Bemerkungen Das WSG hat in seinem Motiv den Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen einen «allgemeinen Teil» vorangestellt, in welchem es zentrale Aspekte für die Be-