III.2 des WSG-Urteilsdispositivs) sowie wegen Veruntreuung (Ziff.III.3 des WSG-Urteilsdispositivs), die ausgefällte Freiheitsstrafe von 48 Monaten, die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen sowie die teilweise Gutheissung der Zivilklage. Das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009 ist hingegen vollumfänglich zu überprüfen, in Rechtskraft erwachsen ist nichts. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der beiden Urteile über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).