II. des WSG-Urteilsdispositivs. Auch für diese Freisprüche wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet; - die Verurteilungen wegen mehrfachen qualifizierten Veruntreuungen gemäss Ziff. III.4 des WSG-Urteilsdispositivs. Zu überprüfen hat die Kammer hingegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Betrug (Ziff. III.1.1 bis 1.31 des WSG-Urteilsdispositivs), wegen Betrug (Ziff.III.2 des WSG-Urteilsdispositivs) sowie wegen Veruntreuung (Ziff.