6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufungen ist das Urteil des WSG vom 5. Dezember 2016 bereits teilweise in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig ist Folgendes: - die Verfahrenseinstellung wegen Veruntreuung gemäss Ziff. I. des WSG- Urteilsdispositivs, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; - die Freisprüche von den Anschuldigungen des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung sowie der qualifizierten Veruntreuung gemäss Ziff. II. des WSG-Urteilsdispositivs.