18 811 ff., wobei die Bilanzen der X.________ GmbH 2014 bis 2016 anlässlich der Hauptverhandlung wieder aus den Akten entfernt und der Beschuldigten retourniert wurden, weil zwischenzeitlich festgestellt wurde, dass die identischen Unterlagen bereits mit dem Beschluss vom 19. Juni 2017 zu den Akten erkannt worden waren). Die Buchhaltung Y.________ und die schriftliche Stellungnahme wurden hingegen nicht zu den Akten erkannt und der Beschuldigten zusammen mit dem Beschluss retourniert. Nachdem Fürsprecher B.________