Es handelte sich dabei um ein Schreiben des behandelnden Psychologen der Beschuldigten, Dr. phil. W.________, die Buchhaltungen der X.________ GmbH der Jahre 2014 bis 2016, eine Buchhaltung zum Projekt Y.________ sowie eine 55-seitige schriftliche Stellungnahme der Beschuldigten. Mit Beschluss vom 9. März 2018 wurden der Bericht von Dr. W.________ wie auch die Buchhaltungen der X.________ GmbH zu den Akten erkannt (pag. 18 811 ff.