Dabei wurden sämtliche eingereichten Dokumente zu den Akten erkannt und die Befragung der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung in Aussicht gestellt. Soweit weitergehend wurden die Beweisergänzungsanträge der Beschuldigten – unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf pag. 18 719 f. – abgewiesen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 reichte die Beschuldigte weitere Dokumente ein mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen (pag. 18 771 ff.). Es handelte sich dabei um ein Schreiben des behandelnden Psychologen der Beschuldigten, Dr. phil. W.________, die Buchhaltungen der X._____