1. zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten unbedingt, als Zusatzstrafe zum rechtskräftigen oberinstanzlichen Urteil SK-Nr. 2008/501 aus dem Jahre 2009, jedoch unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 384 Tagen im Verfahren S 09 971 und SK 2010 63.