unter Ausrichtung einer anteilmässigen Parteientschädigung für Anwaltskosten gemäss Kostennote 4. Die Angeklagte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 zu verurteilen (Gesamtstrafe) 5. Die Zivilklage sei abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Ersatzmassnahmen (Schriftensperre) seien aufzuheben. 7. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich festzulegen. 8. Die Prozesskosten seien nach gerichtlicher Usanz zu verlegen wem rechtens.»