Während das WSG auf eine Stellungnahme verzichtete (pag. 18 713) und die Beschuldigte sich nicht vernehmen liess, äusserte sich die Staatsanwaltschaft dahingehend, dass die Honorarfestsetzung durch das WSG angemessen erfolgt sei (pag. 18 715). Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 verzichtete Rechtsanwalt D.________ auf die persönliche