Die Beschwerdekammer eröffnete gestützt darauf ein Verfahren, welches sie sogleich bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des WSG-Urteils sistierte. Mit Verfügung vom 6. April 2017 überwies die Beschwerdekammer das sistierte Verfahren BK 16 519 (inkl. nachbegründete Beschwerde vom 4. April 2017) an die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern und erklärte ihr Verfahren als gegenstandslos (pag. 18 578 f.). Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 gab die Kammer den Parteien sowie dem WSG Gelegenheit, zur Beschwerde von Rechtsanwalt D.________ Stellung zu nehmen (pag. 18 706 f.). Während das WSG auf eine Stellungnahme verzichtete (pag.