Die Parteien wurden zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 13. März 2018 (Parteiverhandlung) und am 23. März 2018 (Urteilseröffnung) vorgeladen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 verzichtete die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf die persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung und reichte ihre Anträge (inkl. Begründung) schriftlich ein (pag. 18 761 ff.). Während der oberinstanzlichen Verhandlung gaben die Parteien auf Frage des Präsidenten bekannt, dass sie auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichten würden. Sie erklärten sich mit einer telefonischen Mitteilung des Urteilsdispositivs einverstanden.